· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Das Weisungsrecht in der therapeutischen Praxis
von RA, FA für MedR, Mediator Dr. iur. Scholl-Eickmann und RRef Dipl. iur. Stephan Peters, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster
| Unter einem Direktionsrecht, auch Weisungsrecht genannt, versteht man im Arbeitsrecht die Möglichkeit des Arbeitgebers, Arbeitnehmern auf Grundlage des Arbeitsvertrags und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Weisungen zu erteilen. Diese Weisungen bedürfen nicht der Zustimmung des Arbeitnehmers. Allerdings kann das Weisungsrecht nicht uneingeschränkt ausgeübt werden. Zum Schutz des Arbeitnehmers unterliegt es strengen Grenzen. |
Weisungsrecht ist Arbeitgeberrecht
Rechtsgrundlage für das Weisungsrecht bildet § 106 Gewerbeordnung (GewO). Hiernach kann der Arbeitgeber Zeit, Ort, Inhalt sowie Art und Weise der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Arbeitszeit
Im Alltag einer therapeutischen Praxis treten Weisungen hinsichtlich der Arbeitszeit wohl am häufigsten in Erscheinung. Das Direktionsrecht ermöglicht dem Arbeitgeber, Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Anforderungen von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften einseitig festzulegen. Die Grenzen des Weisungsrechts werden dabei durch den Arbeitsvertrag, Tarifverträge sowie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert.
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