· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Faktencheck: Arztbesuch während der Arbeitszeit
von Dr. Guido Mareck, stellvertr. Direktor Arbeitsgericht Dortmund
| Der Arztbesuch während der Arbeitszeit ist gerade in kleineren Betrieben wie Physiopraxen nicht immer einwandfrei geklärt. So kommt es zu Streitigkeiten, wenn es um Nachsorge-, Routinecheck- oder Impftermine während der Arbeitszeit geht. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt dabei, wann Arbeitnehmer ihr Entgelt weiter erhalten. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge enthalten oft präzisere Regelungen. Nachfolgend ein Faktencheck sowie Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. |
Grundsätzlich gilt: § 616 BGB beachten!
Nach § 616 BGB haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgelt, wenn sie die Arbeitsunterbrechung nicht selbst „zu vertreten“ haben und sie die Arbeit nur verhältnismäßig kurz unterbrechen. Allerdings ist § 616 BGB ‒ anders als andere gesetzliche Regelungen ‒ arbeitsvertraglich vollständig abdingbar, d. h.: Wenn in einer wirksamen Arbeitsvertragsklausel Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine abweichende Regelung vereinbaren, kann der Arbeitnehmer sich nicht mehr auf § 616 BGB berufen!
Beschäftigte müssen sich grundsätzlich bemühen, den Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Ist das nicht möglich, muss der Arzt die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung oder Behandlung bescheinigen und dokumentieren, dass ein anderes Zeitfenster nicht zur Verfügung steht. Ein Arztbesuch während der Arbeitszeit kann generell als „erforderlich“ angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer die Lage des Untersuchungstermins nicht beeinflussen kann (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 22.01.1986, Az. 5 AZR 34/85; Landesarbeitsgericht [LAG] Sachsen-Anhalt 23.06.2010, Az. 5 Sa 340/09). Die folgende Übersicht können Sie unter Abruf-Nr. 49301177 herunterladen.
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