· Fachbeitrag · Arbeitszeitbetrug
Fristlose Kündigung bei Kaffeepause während der Arbeitszeit
von Dr. Guido Mareck, stellvertr. Direktor Arbeitsgericht Dortmund
| Auch ein einmaliger 10-minütiger Cafébesuch kann ohne Ausloggen bei beharrlichem Leugnen bis zum Nachweis ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB sein (Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm, Urteil vom 27.01.2023, Az. 13 Sa 1007/22, Abruf-Nr. 234587 ). |
Sachverhalt
Streitig ist die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die 1959 geborene Klägerin ist beim Arbeitgeber seit 2013 als Raumpflegerin beschäftigt. Sie ist mit einem GdB von 100 Prozent schwerbehindert. Zur Erfassung der Arbeitszeit führt der Arbeitgeber ein elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem. Die Beschäftigten müssen sich zu Beginn ihrer Arbeitszeit ein- und bei Beendigung wieder ausstempeln. Pausenzeiten haben sie ebenfalls festzuhalten, indem sie sich zu Beginn der Pause aus- und bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit wieder einstempeln. Zur Korrektur falsch erfasster Arbeitszeiten befindet sich am Zeiterfassungsgerät ein Kalender, in dem die Beschäftigten z. B. vergessene Ein- und Ausstempelzeiten eintragen können. Diese Korrekturmöglichkeit ist der Arbeitnehmerin bekannt.
Am 08.10.2021 loggte sich die Arbeitnehmerin bei Aufnahme ihrer Tätigkeit um 07:20 Uhr ein und bei Beendigung um 11:05 Uhr wieder aus. Gegen 08:30 Uhr besuchte sie an diesem Morgen für mindestens 10 Minuten das gegenüberliegende Café und traf sich dort mit einer weiteren Person zum Kaffeetrinken. Unmittelbar vor der Arbeitsunterbrechung hatte die Arbeitnehmerin Arbeitskolleginnen gegenüber erklärt, dass sie in den Keller gehe. Die Arbeitnehmerin bediente das Arbeitszeiterfassungssystem weder bei Verlassen des Geländes noch bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit. Den Cafébesuch beobachtete der Arbeitgeber von seinem Auto aus.
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