· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Kein Verfall von Urlaub ohne Aufklärung durch den Arbeitgeber
von RA, FA MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann und RRef. Björn Bredehöft, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt am Ende des Kalenderjahres nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch freiwillig nicht genommen hat (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15, IWW-Abruf-Nr. 207302 ). Das Urteil betrifft auch die Inhaber von Physiotherapiepraxen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangt, 51 von ihm nicht genommene (und nicht beantragte) Urlaubstage abzugelten. Da der Arbeitgeber dem nicht nachkam, klagte der Arbeitnehmer. Vor dem BAG hatte seine Klage letztlich Erfolg.
Ein Verfall des Urlaubsanspruchs könne, so das BAG, nur angenommen werden, wenn eine hinreichende Aufklärung durch den Arbeitgeber erfolgt sei. § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sehe vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht genommen wird, verfällt. Diese Vorschrift sei unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) so auszulegen, dass zwar keine Pflicht des Arbeitgebers bestehe, von sich aus Urlaub zu gewähren, ihm jedoch die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs obliege. Der Arbeitgeber habe rechtzeitig unter ausdrücklichem Hinweis auf die Verfallsfristen dazu aufzufordern, Urlaub zu nehmen.
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