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„Kettenkrankschreibungen“: In diesen Fällen muss der Arbeitgeber länger als sechs Wochen zahlen
von RA, FA ArbR Nils Wigger, Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB, ra-wittig.de
| Wer krank ist, erhält für bis zu sechs Wochen weiterhin sein Gehalt. Doch was passiert, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt und die Ausfallzeit sich verlängert? |
Lohnfortzahlung: Grundsätzlich ist nach sechs Wochen Schluss
Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und -nehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Danach erhalten sie Krankengeld von der Krankenkasse. Das gilt auch, wenn während der Arbeitsunfähigkeit weitere Krankheiten auftreten und sie sich dadurch für länger als sechs Wochen hinzieht. So ist sichergestellt, dass es nicht zu „Kettenkrankschreibungen“ kommt, die die Unternehmen zu längeren Zahlungen zwingen.
Ausnahme: Der Mitarbeiter wird nach der Genesung erneut krank
Aber: Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von der ersten Krankheit genesen ist und danach erneut erkrankt, besteht wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da es sich um zwei getrennte Verhinderungsfälle handelt. Dies muss allerdings ausreichend bewiesen werden, beispielsweise durch ein spezifisches ärztliches Gutachten. Alternativ kann der Anspruch dadurch gestützt werden, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zwischen den Krankschreibungen gearbeitet hat.
Einschlägige Urteile zur Entgeltfortzahlung bei „Kettenkrankschreibungen“
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern vom 13.06.2023 (Az. 2 Sa 20/23, IWW-Abruf-Nr. 239454) verdeutlicht das: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die neue Erkrankung erst nach dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit auftrat, da sie zwischen den beiden Erkrankungen nicht gearbeitet hatte. Ein Gutachten, das ihre Genesung zwischen den Krankschreibungen belegte, hatte sie nicht. Infolgedessen war ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Entgelt weiterzuzahlen.
Etwa eineinhalb Jahre zuvor hatte das LAG Mecklenburg-Vorpommern der Fortzahlungsklage einer anderen Arbeitnehmerin stattgegeben. Allerdings hatte die Klägerin im damaligen Fall zwischenzeitlich fast einen ganzen Tag gearbeitet und über ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war (Urteil vom 14.12.2021, Az. 5 Sa 101/21; PP 04/2022, Seite 4).
PRAXISTIPP | Praxisinhaber sollten genau hinschauen, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen erkrankt ist und aufgrund von zwei Erkrankungen die Entgeltfortzahlung fordert. Im Zweifelsfall lohnt es sich, rechtlichen Rat einzuholen. |