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Kündigung wegen Ablehnung von Kurzarbeit verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot
| Kündigt ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin, weil diese die Einführung von Kurzarbeit ohne vollen Lohnausleich ablehnt, verstößt er nicht gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, s. Kasten). Die Kündigungsschutzklage einer angestellten Friseurin scheiterte (Landesarbeitsgericht [LAG] Nürnberg, Urteil vom 18.03.2021, Az. 4 Sa 413/20 ). |
Der Inhaber des Friseurbetriebs hatte Kurzarbeit angeordnet, weil das Gesundheitsamt über den Betrieb wegen der Coronapandemie eine Quarantäne verhängt hatte. Die Mitarbeiterin lehnte die Kurzarbeit ab, weil diese keinen vollen Lohnausgleich enthielt. Daraufhin kündigte der Inhaber das Arbeitsverhältnis ordentlich. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB. Der Inhaber sei berechtigt, Kurzarbeit ohne vollen Lohnausgleich anzuordnen, damit er nicht gezwungen sei, sich von einzelnen Mitarbeitern zu trennen. Die Kündigung wegen des abgelehnten Angebots sei daher keine unerlaubte Maßregelung.
MERKE | Das Maßregelungsverbot gemäß § 612 BGB besagt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (z. B. Ablehnung eines sozial ungerechtfertigten Änderungsangebots). Auch unabhängig von der Coronapandemie kann in einem Betrieb Kurzarbeit angeordnet werden (z. B. wegen drohender Zahlungsunfähigkeit). Mehr zum Thema Kurzarbeit lesen Sie in PP 05/2020, Seite 3 ff. |