· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Kündigungsschreiben: Fehler können teuer werden
von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen
| Wenn ein Kündigungsschreiben falsch gestaltet ist, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Dies gilt auch, wenn Ihre Praxis nicht mehr als zehn Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt. Zwar ist eine weitere (korrigierte) Kündigung im Fall der unwirksamen Kündigung nicht ausgeschlossen. Der Zeitraum zwischen den beiden Kündigungsschreiben kann aber Lohn ansprüche Ihres Arbeitnehmers zur Folge haben. Alle diese Probleme können vermieden werden, wenn Sie die Form des Kündigungsschreibens einhalten und auf bestimmte Formulierungen verzichten. |
Schriftform der Kündigung
Nach § 623 BGB bedürfen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Auflösungsvertrag der Schriftform, damit sie wirksam sind. Die elektronische Form ist dabei ausgeschlossen, sodass eine Kündigung per E-Mail auch mit einer elektronischen Signatur unwirksam ist. Auch die Übergabe einer Kopie wahrt nach § 126 Abs. 1 BGB die Schriftform nicht. Dies bedeutet, dass der Kündigungsberechtigte - also in der Regel Sie als Praxisinhaber - das Kündigungsschreiben eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen muss (vgl. § 126 Abs. 1 BGB). Hierbei ist darauf zu achten, dass tatsächlich der Kündigungsberechtigte die Urkunde unterzeichnet, da in den wenigsten Fällen ein Personalchef vorhanden sein wird, der schon von seiner Stellung her grundsätzlich auch nach außen hin Kündigungsberechtigung hat. Eine Kündigung, die von einem Mitarbeiter unterschrieben ist und der keine Vollmachtsurkunde des Praxisinhabers beiliegt, kann der gekündigte Arbeitnehmer nach § 174 BGB zurückweisen. Dies muss allerdings unverzüglich, das heißt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) spätestens binnen zehn Tagen nach Zugang geschehen.
MERKE | Der Arbeitgeber hat im Schlusssatz des Kündigungsschreibens darauf hinzuweisen, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Pflicht hat, sich unverzüglich nach Zugang der Kündigung persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Der Hinweis sollte auch die Mitteilung umfassen, dass sonst gegebenenfalls eine Minderung der Arbeitslosengeldansprüche droht. Unterbleibt dieser Hinweis, macht sich der Arbeitgeber nach herrschender Meinung zwar nicht schadenersatzpflichtig. Gleichwohl hilft dieser Zusatz, Probleme zu vermeiden, indem auf die Rechtslage eindeutig hingewiesen wird. |
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