· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Küssen verboten! ‒ Wann droht eine fristlose Kündigung?
von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de
| Küssen verboten! Was „Die Prinzen“ im Jahr 1992 sangen, hätte sich ein gekündigter Arbeitnehmer besser zu Herzen nehmen sollen. Er bedrängte eine Kollegin bei einer Fortbildungsveranstaltung. Die Folge war eine außerordentliche Kündigung, die letztlich auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln Bestand hatte ( Urteil vom 01.04.2021, Az. 8 Sa 798/20 ). Da an außerordentliche Kündigungen bestimmte Anforderungen geknüpft sind, arbeitet dieser Beitrag diese Anforderungen an den Entscheidungsgründen des Urteils exemplarisch ab. |
Der Sachverhalt
Ein verheirateter Angestellter ‒ der spätere Kläger ‒ war seit mehr als 20 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und fühlte sich zu einer neuen Mitarbeiterin hingezogen. Im Rahmen einer Teamklausur fand ein gemeinsames Kochevent statt, bei dem auch Alkohol konsumiert wurde. Der Abend endete an der Hotelbar. Der Kläger versuchte mehrfach, seiner Kollegin seine Jacke umzulegen. Als diese sich auf ihr Zimmer zurückzog, folgte ihr der Kläger, küsste sie gegen ihren Willen und versuchte, ins Zimmer seiner Kollegin einzudringen. Nachdem die Frau ihn abgewehrt hatte, versuchte er, sich bei ihr via WhatsApp zu entschuldigen.
Die Kollegin zeigte das Verhalten ihrem Vorgesetzten an. In dem darauffolgenden Personalgespräch räumte der Angestellte den Sachverhalt ein, versuchte aber, ihn zu relativieren („Er habe sie ja schließlich nicht vergewaltigt. Dazu gehören immer zwei Personen.“). Gleichwohl wurde die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung ausgesprochen. Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG hatte man für den aufdringlichen Mitarbeiter kein Verständnis und wies dessen Klage ab.
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