· Nachricht · Arbeitsrecht
Leistung und Verhalten müssen im Arbeitszeugnis als Fließtext formuliert sein
| Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 27.04.2021, 9 AZR 262/20 ). |
Nach Ansicht der Richter lassen sich die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.
Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 2 | ID 50141122