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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit ist nicht möglich

    | Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, der mehrmalig Pflegezeit für seine pflegebedürftige Mutter in Anspruch nehmen wollte ( Urteil vom 15.11.2011, Az: 9 AZR 348/10 ). |

     

    Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) sind Arbeitnehmer in Betrieben, die mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen, vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer seiner Arbeitgeberin im Februar 2009 mitgeteilt, dass er vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) pflegen wollte. Dem stimmte die Beklagte zu. Im Juni desselben Jahres hatte er eine weitere Freistellung für zwei Tage im Dezember 2009 verlangt, was die Beklagte jedoch mit der Begründung ablehnte, dass der Kläger nicht berechtigt sei, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer und berief sich dabei auf § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG, wonach die Pflegezeit für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen sechs Monate beträgt. Diese Zeitspanne sei mit der zuvor gewährten Freistellung noch nicht erreicht.

     

    Die Klage blieb ohne Erfolg. § 3 Abs. 1 PflegeZG gibt dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ausübt, Pflegezeit zu nehmen. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dieses Recht erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 2 | ID 32354130