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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Mitarbeiter will trotz AU arbeiten: So kommen Sie als Praxisinhaber Ihrer Fürsorgepflicht nach

    von Dipl.-Kfm. Thomas Schneider, Essen und Julian Stinauer, Syndikusrechtsanwalt bei der FOM Hochschule für Oekonomie & Management

    | Physiopraxen sind keine anonymen Großbetriebe, die Mitarbeiter kennen einander. Wer arbeitsunfähig erkrankt, weiß, was an Mehrarbeit auf die Kollegen zukommt und/oder welche Patienten nicht versorgt werden. Entsprechend gibt es arbeitswillige, arbeitsfähige Mitarbeiter, die vor Ablauf einer Krankschreibung wieder arbeiten möchten. Als Praxisinhaber und Arbeitgeber stehen Sie hier in einem Spannungsfeld: Zwar ist die Einsatzbereitschaft des Mitarbeiters lobenswert, aber Sie haben ihm gegenüber (ebenso wie gegenüber den Kollegen) auch eine Fürsorgepflicht. |

    Tätigkeitsaufnahme bei formeller Arbeitsunfähigkeit

    Jeder wird irgendwann einmal arbeitsunfähig. 2020 lag die Krankenrate bei knapp über vier Prozent. Bei 220 Arbeitstagen fällt damit jeder Arbeitnehmer fast zwei Wochen jährlich aus. Bei körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten wie in der Physiotherapie werden die Werte höher sein. Dabei ist „arbeitsunfähig“ ein unklarer Begriff. Viele Mitarbeiter fühlen sich vor Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (AU) wieder einsatzfähig. Daher ist der Wille, manchmal die Versuchung, groß, trotz Krankmeldung zu arbeiten. Sicherlich ist dies im Einzelfall möglich, anderseits kann ein kranker Mitarbeiter seine Arbeit nicht in der gewohnten und erwarteten Qualität ausführen. Zudem kann er sich selbst und seine Kollegen gefährden, bei einer Infektionskrankheit andere anstecken, durch eine zu frühe Wiederaufnahme der Tätigkeit die Krankheit verschlimmern oder durch einen Rückfall die Gesundung in die Zukunft verschieben. Als Arbeitgeber geraten Sie rasch in einen Interessenkonflikt. Einerseits ist jeder Mitarbeiter willkommen, anderseits ist „Fürsorgepflicht“ kein leeres Wort, sondern eine Verpflichtung. Nicht selten muss ein übereifriger Mitarbeiter vor sich selbst geschützt werden.

    Formale Arbeitsunfähigkeit

    Ist der Mitarbeiter arbeitsunfähig, reicht er eine AU-Bescheinigung bei Ihnen ein und bleibt zu Hause, ohne Bescheinigung muss er arbeiten. Schließlich kann es Ihnen nicht zugemutet werden, sich auf Basis persönlicher, medizinischer Kenntnisse ein eigenes Bild über die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters zu verschaffen. Auch wenn Sie Physiotherapeut sind, sind Sie kein Arzt!