Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · arbeitsrecht

    „Passgenaue“ AU bis Ende der Kündigungsfrist ‒ Pflegeassistentin erhält keine Entgeltfortzahlung!

    | Wer in direktem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist wegen eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) der Arbeit fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Eine Pflegeassistentin scheiterte mit ihrer Klage: Im Prozess konnte sie das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen (Landesarbeitsgericht [LAG] Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2023, Az. 2 Sa 203/22; nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG eingelegt). |

     

    Fortlaufende AU bis zur Kündigung ‒ keine Lohnfortzahlung ‒ Klage scheitert

    Die als Pflegeassistentin beschäftigte Klägerin hatte am 04.05.2022 eine auf den 05.05.2022 datierte Kündigung zum 15.06.22 verfasst. Darin hatte sie u. a. um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift gebeten. Sie bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Arbeitgeber alles Gute. Die Klägerin erschien ab dem 05.05.2022 nicht mehr zur Arbeit. Sie reichte durchgehend bis zum 15.06.2022, und damit genau für sechs Wochen, AU-Bescheinigungen ein. Der Arbeitgeber leistete keine Entgeltfortzahlung. Anders als die Erstinstanz (Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 23.11.2022, Az. 5 Ca 973/22) wies das LAG die Klage ab.

     

    Entscheidungsgründe: Beweiswert der AU-Bescheinigung war erschüttert

    Das LAG verweist zunächst auf den hohen Beweiswert von AU-Bescheinigungen. Der Arbeitgeber könne diesen Beweiswert nur erschüttern, indem er tatsächliche Umstände darlege und ggf. beweise, dass Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers bestehen. In diesem Fall komme der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zu. Eine Erschütterung des Beweiswerts komme nicht nur infrage, wenn sich ein Arbeitnehmer in Zusammenhang mit seiner Kündigung einmal zeitlich passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lasse. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei der Beweiswert der AU-Bescheinigung auch erschüttert, wenn