· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Polemisches Arbeitszeugnis: Arbeitgeber riskieren Zwangsgeld und Zwangshaft
| Wer als Arbeitgeber ein unsachliches oder beleidigendes Arbeitszeugnis ausstellt, kann mit Zwangsgeld oder Zwangshaft bestraft werden (Landesarbeitsgericht [LAG] Köln, Urteil vom 14.02.2017, Az. 12 Ta 17/17 ). |
In einem Kündigungsrechtsstreit schlossen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einen Vergleich, der u. a. ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis vorsah. Der Arbeitgeber stellte daraufhin folgendes Zeugnis aus.
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„Fr. N H war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt A Arkaden, eingesetzt. Geschlechter bezogen war Frau H sehr beliebt. Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen Ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach Ihren Anforderungen ausgeführt. Wir wünschen Fr. H für die Zukunft alles Gute.“ |
Das LAG Köln setzte gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld fest. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt das Zeugnis nicht die Mindestanforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (PP 01/2010, Seite 2). Es enthalte zahlreiche diskreditierende persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen sowie Rechtschreib- und Grammatikfehler, die den Arbeitnehmer der Lächerlichkeit preisgeben würden.
PRAXISHINWEIS | So begründet Ihre negative Beurteilung eines Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis auch sein mag: Bleiben Sie in Ihrem eigenen Interesse bei der Formulierung des Zeugnisses sachlich! |