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  • · Fachbeitrag · Praxisübernahme

    Eröffnen einer Privatpraxis durch Übernahme: Das ist mit dem Praxisverkäufer zu regeln

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | Der Kauf einer gut eingeführten Praxis kann ein Weg in die Selbstständigkeit sein, bei dem die wirtschaftliche Zukunft besser prognostizierbar ist als bei einer Neugründung. Denn Sie übernehmen ja nicht nur Praxisräume mit Einrichtung, sondern ‒ und gerade darauf kommt es an ‒ einen Patientenstamm und bestehende Behandlungsverträge. |

    Eigenheiten der Praxis bestimmen notwendige Regelungen

    Dass eine Praxis nicht per Handschlag den Inhaber wechseln sollte, sondern die getroffenen Vereinbarungen in einem schriftlichen Vertrag festgehalten sein sollten, muss sicher nicht vertieft werden. Da jeder Praxisverkauf die vorhandenen Besonderheiten berücksichtigen muss, ist ein guter Vertrag nur ein solcher, der an die konkreten Verhältnisse angepasst ist. Einen Mustervertrag, der auf jeden Fall „passt“, gibt es nicht.

     

    Am Anfang eines jeden Vertrags stehen die zwischen dem Praxisverkäufer und Ihnen als Praxiskäufer besprochenen Punkte, zu denen Sie schon eine Einigung gefunden oder die Sie zumindest detaillierter besprochen haben. I. d. R. werden im Rahmen der Verhandlungen folgende Punkte besprochen, bevor es zu einem ersten Vertragsentwurf kommt: