· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten
von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen
| Wenn abzusehen ist, dass in der Praxis mehr Arbeit als üblich anfallen wird, kann es Sinn machen, die Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters für einen bestimmten Zeitraum rechtswirksam zu erhöhen. Dies ist einvernehmlich generell ohne Weiteres möglich. Problematisch wird solch eine Erhöhung der Arbeitszeit dann, wenn sich der Arbeitnehmer an die Regelung gewöhnt hat und - möglicherweise auch aus finanziellen Gründen - dauerhaft mehr Arbeit leisten will. Um hier Auseinandersetzungen zu vermeiden, sind bei der Arbeitsvertragsgestaltung einige wichtige Punkte zu beachten. |
Der rechtliche Rahmen
§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt grundsätzlich die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen, wie beispielsweise die befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich von § 14 TzBfG (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 8.8.2007, Az. 7 AZR 855/06).
Eine einvernehmlich getroffene Abrede zwischen dem Praxisinhaber und seinem Mitarbeitern über die befristete Änderung einzelner Arbeitsbedingungen - wie hier beispielsweise die Erhöhung der Arbeitszeit - ist als allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB anzusehen. Dort heißt es, dass allgemeine Geschäftsbedingungen alle für Verträge vorformulierten Vertragsbedingungen sind, die eine Vertragspartei (hier: Arbeitgeber) der anderen Vertragspartei (hier: Arbeitnehmer) bei Abschluss eines Vertrags stellt. Bei der Festlegung der Arbeitszeit handelt es sich um eine solche Vertragsbedingung.
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