· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Was gilt bei Erteilung eines Zwischenzeugnisses und bei Zeugnisberichtigung?
von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen
| Tritt ein Mitarbeiter mit dem Wunsch nach einer schriftlichen Beurteilung an den Therapeuten heran, muss sich dieser zwangsläufig zwei Fragen stellen: Hat der betreffende Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bzw. eines Zwischenzeugnisses? Und: Welche Formulierungen und Bewertungen der Führung und Leistung sind üblich? Die folgenden Fallbeispiele aus der Praxis geben Antworten. |
Erteilung eines Zwischenzeugnisses
Das Gesetz trifft für das Ausstellen eines sogenannten Zwischenzeugnisses keine Regelung - auch nicht in § 109 Gewerbeordnung, die zwar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, in diesem Fall aber nur Regelungen für die Erteilung eines End- bzw. Schlusszeugnisses trifft. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann sich ohne ausdrückliche Vereinbarung (zum Beispiel im Arbeitsvertrag) daher nur aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ergeben. Eine solche Nebenpflicht kann für den Arbeitgeber entstehen, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, ein Zwischenzeugnis zu erhalten. Dies wird bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich angenommen, zum Beispiel wenn
- ein Mitarbeiter versetzt wird,
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