· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Was passiert mit den Urlaubsansprüchen eines Langzeiterkrankten in der Praxis?
von Dr. Guido Mareck, Direktor am Arbeitsgericht Siegen
| Immer wieder gibt es Probleme mit den Urlaubsansprüchen bei Mitarbeitern, die monatelang krank sind. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: Bei langjährig arbeitsunfähigen Mitarbeitern verfällt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Dies gilt sogar dann, wenn der Mitarbeiter eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat ( Urteil vom 7.8.2012, Az. 9 AZR 353/10, Abruf-Nr: 122460 ). |
Mitarbeiterin war seit fünf Jahren arbeitsunfähig
Was war geschehen? Geklagt hatte eine schwerbehinderte Mitarbeiterin, die zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. März 2009 bei einer Rehabilitationsklinik als Angestellte beschäftigt war. Im Jahr 2004 erkrankte die Mitarbeiterin und bezog ab dem 20. Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Bis zum 31. März 2009 - also gut fünf Jahre lang - arbeitete die Mitarbeiterin nicht mehr.
Nachdem das Arbeitsverhältnis im März 2009 beendet worden war, verlangte die Klägerin, dass ihr die 149 Urlaubstage, die sie während der fünf Jahre nicht genommen hatte, ausgezahlt würden. Dies ergab einen Betrag von 18.841,05 Euro brutto. Sie berief sich bei ihrer Forderung auf den in der Klinik geltenden Tarifvertrag. Dieser besagt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit ruht. Zudem vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs (einschließlich eines tariflichen Zusatzurlaubs) für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel.
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