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  • 27.04.2022 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Wer sich eigenmächtig selbst beurlaubt, riskiert die fristlose Kündigung

    | Wenn ein Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit fernbleibt und sich eigenmächtig selbst beurlaubt, darf der Arbeitgeber ihm außerordentlich kündigen (Landesarbeitsgericht [LAG] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.11.2021, Az. 5 Sa 88/21, Abruf-Nr. 226862 ). Das Urteil betrifft zwar einen Busfahrer, ist aber auch für Angestellte in Gesundheitseinrichtungen (z. B. Physiopraxen) relevant. Wichtig ist vor allem folgender Grundsatz: Selbst wenn Angestellte in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Urlaub oder Freistellung haben, dürfen sie diesen nicht eigenmächtig durchsetzen. |