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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Darf ein Masseur und medizinischer Bademeister podologische Leistungen erbringen?

    von RA, FA Sozial- und Medizinrecht Jörn Schroeder-Printzen, Potsdam

    | Ein Masseur und medizinischer Bademeister darf podologische Leistungen erbringen, wenn er dazu vor Inkrafttreten des Podologengesetzes berechtigt war und diese Berechtigung (Erlaubnis) seitens der Krankenkassen zwischenzeitlich nicht widerrufen worden ist (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 7.10.2010, Az: B 3 KR 12/09). Wie sieht es aber aus, wenn die Abrechnungsberechtigung von den Krankenkassen gekündigt wurde und der Masseur und medizinische Bademeister einen Neuantrag stellt? Hat er einen Rechtsanspruch auf Wiederzulassung? |

    Zulassung zur Heilmittelversorgung kann zurückgenommen werden

    Das BSG weist in seiner oben genannten Entscheidung darauf hin, dass die Zulassung zur Heilmittelversorgung auch zurückgenommen werden darf. Und zwar immer dann, wenn der Zulassungsinhaber den aktuellen Ausbildungsanforderungen nicht mehr genügt und sie auch nicht innerhalb einer unter Vertrauensschutz Gesichtspunkten zu bestimmenden angemessenen Frist nachträglich nachgewiesen werden können.

     

    Wurde also die Erlaubnis, podologische Leistungen zu erbringen, durch die Krankenkassen widerrufen und will ein Masseur und medizinischer Bademeister diese Leistungen nun wieder erbringen, handelt es sich formalrechtlich letztlich um einen Neuantrag, auf den das Podologengesetz zunächst zur Anwendung gelangt. Das bedeutet: Bei einem Neuantrag müssen die Voraussetzungen des Podologen erfüllt sein. Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage kann sich daher auf den ersten Blick der Masseur und medizinische Bademeister nicht auf seine ursprüngliche Ausbildung berufen.