· Fachbeitrag · Berufsrecht
Ende der Sonderregelung: Seit dem 01.11.2017 dürfen auch bayerische Masseure keine MT mehr abrechnen
| Zum 01.11.2017 dürfen auch bayerische Masseure keine Leistungen der manuellen Therapie (MT) mehr abrechnen. Grund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.03.2017, das die MT allein Physiotherapeuten vorbehält (Az. B 3 KR 14/16 R, PP 04/2017, Seite 13 ). |
Grund der bayerischen Sonderregelung war die erfolgreiche Klage eines bayerischen Masseurs vor dem Landessozialgericht (LSG) München. Das BSG-Urteil hat die Münchener Entscheidung aufgehoben. Nach dem 01.11.2017 dürfen in Bayern nur noch laufende Behandlungen abgeschlossen werden.
MERKE | Vom BSG-Urteil unberührt bleibt die Regelung für Masseure und medizinische Bademeister, die vor dem 31.03.1995 eine anerkannte Weiterbildung im MT erfolgreich absolviert haben und in ihrem Beruf zugelassen waren. Sie genießen weiterhin Bestandsschutz. |