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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    GKV-Spitzenverband aktualisiert Zulassungsempfehlungen erneut ‒ geänderte Fassung seit dem 01.12.2018 in Kraft

    | Vier Monate nach Aktualisierung seiner Zulassungsempfehlungen für Heilmittelerbringer zum 01.08.2018 ( PP 09/2018, Seite 5 ) hat der GKV-Spitzenverband die Empfehlungen nun erneut geändert. Die neue Fassung ist seit dem 01.12.2018 in Kraft (online unter www.iww.de/s2259 ). |

     

    U. a. wurde das Ende der Zulassung präziser gefasst (in beiden Fassungen Teil 1, Abschnitt 2.3.1). Weitere Änderungen erläutert PP in einem Folgebeitrag.

     

    GKV-Zulassungsempfehlungen, Fassung vom 01.08.2018

    GKV-Zulassungsempfehlungen, Fassung vom 01.12.2018

    „Die Zulassung endet, wenn diese vom Zugelassenen zurückgegeben wird oder wenn diese von den zulassenden Stellen widerrufen wird. Sie endet ferner bei Aufgabe, Verlegung oder Verkauf der Praxis. Bei einer Verlegung oder einem Verkauf der Praxis ist für die neuen Praxisräume bzw. für den neuen Praxisinhaber ein neues Zulassungsverfahren durchzuführen.“

    „Die Zulassung endet, wenn diese vom Zugelassenen zurückgegeben wird oder wenn diese von den zulassenden Stellen widerrufen wird. Sie endet ferner bei Aufgabe, Verlegung oder Verkauf der Praxis. Im Falle der Verlegung ‒ ohne Inhaberwechsel ‒ werden im Zulassungsverfahren die räumlichen Anforderungen geprüft, nicht jedoch die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen. Im Falle des Verkaufs ‒ ohne Verlegung ‒ werden die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des neuen Praxisinhabers sowie die Pflichtausstattung geprüft, nicht jedoch die räumlichen Anforderungen.“

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 1 | ID 45653682