· Fachbeitrag · Berufsrecht
Heilpraktiker scheitern mit Verfassungsbeschwerden: Blutentnahmeverbot bleibt bestehen
| Drei Heilpraktiker sind mit ihren Beschwerden gegen behördlich verhängte Blutentnahmeverbote nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert. Die obersten Verfassungsrichter lehnten die Verfassungsbeschwerden wegen unzureichender Begründungen ab (BVerfG, Beschluss vom 22.01.2024, Az. 1 BvR 2078/23, Az. 1 BvR 2171/23 und Az. 1 BvR 2182/23). |
Drei Heilpraktiker hatten im Rahmen einer sog. Eigenbluttherapie ihren Patienten Blut entnommen. Die Behörden hatten ihnen diese Praxis untersagt. Dagegen hatten die Heilpraktiker geklagt (PP 06/2021, Seite 1, Abruf-Nr. 47421074). In letzter Instanz scheiterten sie vor dem BVerfG. Die Richter waren der Auffassung, dass die Kläger nicht darlegen konnten, welche Verfahren sie in ihrer Praxis anwenden. Gerade dies sei aber von entscheidender Bedeutung, da nur in Kenntnis der streitgegenständlichen Behandlungsmethode beurteilt werden könne, ob eine Ausnahmeregelung infrage käme. Auch eine mögliche Grundrechtsverletzung durch das Blutentnahmeverbot konnten die Kläger nicht schlüssig darlegen. Es genüge insoweit nicht, sich auf die Ausnahmeregelung des § 28 Transfusionsgesetz (TFG) zu berufen und dann zu erklären, die Auslegung des § 28 TFG durch die Vorinstanzen verletze die Kläger in ihren Grundrechten.