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OVG NRW: Eigenblutentnahme durch Heilpraktiker unzulässig
| Heilpraktiker dürfen Patienten kein Blut abnehmen, um es ihnen dann in Form von Eigenblutprodukten wieder zuzuführen. Die Bezirksregierung Münster hat ein entsprechendes Verbot zu Recht verhängt (Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2021, Az. 9 A 4073/18). |
Drei Heilpraktiker hatten gegen das Verbot der Bezirksregierung geklagt. Sie hatten ihren Patienten Blut entnommen, es mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch oder einem homöopathischen Fertigarzneimittel versetzt und das Produkt den Patienten wieder injiziert. Das OVG NRW bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage ab. Nach dem Transfusionsgesetz dürfe eine Blutspende nur durch einen Arzt oder auf Anordnung eines Arztes entnommen werden. Auch die Entnahme von Eigenblut, wie sie die Kläger praktizierten, gelte in diesem Zusammenhang als Blutspende. Auch auf die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte könnten sich die Kläger nicht berufen. Denn das injizierte Produkt sei nicht in einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden, das im Europäischen Arzneibuch oder einem der offiziell gebräuchlichen amtlichen Arzneibücher beschrieben werde. Daher sei es kein homöopathisches Eigenblutprodukt.