· Fachbeitrag · Berufsrecht
Ist der Begriff „Logopädie“ geschützt?
von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim
| Eine Leserin, in deren Umgebung ein Diplom-Pädagoge damit warb, Logopädie anzubieten, fragte sich, ob dies rechtens sei. Kann vielleicht jeder Logopädie anbieten, auch wenn er kein staatlich geprüfter Logopäde ist? |
Gesetzlich geschützte Begriffe
Durch das Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG) sind die Begriffe „Logopäde“ und „Logopädin“ sowie „Logopädie“ geschützt. Denn: Nur wer eine Erlaubnis hat, die Berufsbezeichnung „Logopäde“ oder „Logopädin“ zu führen, darf logopädische Tätigkeiten ausführen. Nicht jeder darf sich also als Logopäde/Logopädin bezeichnen, sondern nur derjenige, dem eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ausdrücklich erteilt wurde. Wer zum Beispiel nach der dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung zum Logopäden bestanden hat, aber keinen Antrag auf Führen der Berufsbezeichnung stellt, darf sich nicht als Logopäde bezeichnen. Auch Personen, denen die beantragte Erlaubnis nicht erteilt oder denen die ursprünglich erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung entzogen wurde, dürfen sich nicht/nicht mehr als Logopäde bezeichnen.
Stattdessen Praxis für Logopädie?
Wer sich mangels Erlaubnis nicht als Logopäde bezeichnen darf, kann keine Praxis für Logopädie betreiben - selbst dann nicht, wenn er die staatliche Ausbildungsprüfung bestanden hat. Auch wenn der Gesetzestext die Begriffe „Praxis für Logopädie“ oder ähnliche Bezeichnungen nicht ausdrücklich erwähnt, sind diese Begriffe vom Schutz des § 1 LogopG erfasst. Ziel des Gesetzes ist der Schutz des Patienten. Diese sollen sich darauf verlassen dürfen, von Logopäden (im Sinne des Gesetzes) behandelt zu werden.
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