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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Masseure dürfen podologische Leistungen erbringen, aber nicht dafür werben

    von RA, FA für Sozial- und Medizinrecht, Jörn Schroeder-Printzen, Potsdam

    | In den Ausgaben 1 und 11/2011 hat PP ausführlich darüber berichtet, unter welchen Voraussetzungen Masseure und medizinische Bademeister auch nach dem Inkrafttreten des Podologengesetzes podologische Leistungen erbringen dürfen. Wer sich nun gefreut und kräftig für diese Leistung geworben hat, dem machen zwei aktuelle Gerichtsurteile einen Strich durch die Rechnung. |

     

    Widersprüchliche Gerichtsentscheidungen?

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 7. Oktober 2010 entschieden, dass ein Masseur und medizinscher Bademeister podologische Leistungen auch weiterhin erbringen darf, wenn er schon vor Inkrafttreten des Podologengesetzes die Berechtigung dazu hatte (Az: B 3 KR 12/09 R).

     

    Dem gegenüber halten sowohl das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 3.2.2011, Az: 4 U 160/10) sowie das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2.8.2011, Az: 13 B 1659/10) ausdrücklich fest, dass eine irreführende Werbung durch einen Masseur vorliegt, wenn er für die medizinische Fußpflege werben würde, ohne dabei gleichzeitig eine förmliche Qualifikation nach dem Podologengesetz zu haben.