· Fachbeitrag · Berufsrecht
Wer high behandelt, riskiert seine Zulassung
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim / Nothweiler
| Wer Patienten behandelt, braucht einen klaren Kopf. Diese Auffassung ist eigentlich unstrittig - sollte man meinen. Dennoch mussten sich nun Richter mit einem Heilpraktiker beschäftigen, der jahrelang Cannabis konsumierte und high behandelte. Das Urteil ist für alle Therapeuten von Belang. |
Drogenkonsum kann als Unzuverlässigkeit ausgelegt werden
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarbrücken hat einem Heilpraktiker, der Patienten unter Drogeneinfluss behandelte, die Zulassung entzogen (Urteil vom 9.12.2011, Az: 3 A 271/10). Der Mann hatte sich für berechtigt gehalten, Cannabis konsumieren zu dürfen, obwohl ihm bewusst war, dass diese Droge illegal ist. Dieses Verhalten werteten die Richter als Unzuverlässigkeit, die der Ausübung eines therapeutischen Berufs entgegensteht. Insofern hat dieses Urteil auch Relevanz für andere therapeutische Berufsgruppen.
Denn die von den Richtern entwickelten Grundsätze beziehen sich ausdrücklich allgemein auf die Ausübung eines therapeutischen Berufs. Dieses Berufsfeld muss nach Auffassung der Richter von den sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen frei gehalten werden. Wegen der Bedeutung der durch einen unzuverlässigen Therapeuten gefährdeten Rechtsgüter sind - auch in Ansehung des Grundrechts auf Berufsfreiheit und Berufsausübung (Art. 12 Grundgesetz) - grundsätzlich strenge Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Therapeuten zu stellen.
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