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Kein Löschungsanspruch nach DSGVO, wenn ein Bewertungsportal ungefragt ein Basisprofil anlegt
| Ärzte, deren Basisdaten ungefragt vom Bewertungsportal Jameda übernommen wurden, haben keinen DSGVO-Löschungsanspruch gegen den Anbieter, da für die Speicherung ein berechtigtes Interesse besteht (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 15.02.2022, Az. VI ZR 692/20 ). Das gilt auch für Physiopraxen, da auch sie über Jameda zu finden sind ( PP 12/2021, Seite 7 ). |
Jameda habe, so die Richter, ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO an der Speicherung, insoweit als das Bewertungsportal aktiven Nutzern dadurch die von Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta (GRCh) geschützte Abgabe und Verbreitung einer Meinung ermögliche und passiven Nutzern die ‒ ebenfalls von Art. 11 GRCh erfasste ‒ Möglichkeit verschaffe, davon Kenntnis zu nehmen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sei zur Verwirklichung der berechtigten Interessen auch „erforderlich“.