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Auskunftsanspruch gegen den Vermieter nach der DSGVO
| Eine privatrechtliche Datenverarbeitung liegt nicht vor, wenn ein Vermieter Daten an eine Firma zwecks Erstellung einer Nebenkostenabrechnung weitergibt. Die Firma wird dann als Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Nr. 8, Art. 28 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tätig (Landgericht [LG] Wiesbaden, Urteil vom 30.09.2021, Az. 3 S 50/21, Abruf-Nr. 227949 ). |
Die Vermieterin hatte mehrere Wohnungen und Gewerbeflächen vermietet und einen externen Dienstleister damit beauftragt, Betriebskostenabrechnungen zu fertigen, die dieser in Dateiform erstellte. Im Räumungsrechtsstreit verlangte der Mieter umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO und eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenauskunft ‒ mit Erfolg.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bestehe, so das Gericht. Es liege eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO vor, ebenso wie eine Verarbeitung von Daten, die in einem Datensystem gespeichert sind. Der Vermieter könne sich nicht darauf beziehen, dass er den Mietvertrag in seinen Aktenordnern abgeheftet habe und daher nur privat handele. Denn er vermiete mehrere Wohnungen und bediene sich eines externen Dienstleisters. Er sei Verantwortlicher i. S. d. DSGVO, da er über die Zwecke der Datenverarbeitung entscheide. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht rechtsmissbräuchlich: Der Mieter könne nicht abschließend feststellen, an wen die Daten weitergegeben wurden.
MERKE | Bereits die bloße Sammlung mehrerer Mietverträge stellt ein Dateisystem i. S. d. DSGVO dar. Vermietet ein Vermieter nur eine Wohnung privat und erstellt die Betriebskostenabrechnung selbst, stellt dies allerdings eine private Datenvereinbarung dar, die nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt. |
mitgeteilt von RA Norbert Monschau, Erftstadt, anwaltkooperation.de