· Fachbeitrag · Datenschutz
Tools für Videokonferenzen rechtskonform nutzen
von RA Rainer Horbach, ext. Datenschutzbeauftragter, Aachen, dataprivat.de
| Zwar ist die Abgabe vertragsärztlich verordneter Heilmittel per Video ( PP 04/2020, Seite 6 ) seit dem 01.07.2020 nicht mehr erlaubt. Auch Präventionskurse dürfen nur noch bis zum 30.09.2020 digital durchgeführt werden. Und doch hat die Coronakrise Heilmittelerbringern das Potenzial der digitalen Medien offenbart. Videobehandlungen werden ein Thema bleiben. Scheinbar nebensächlich war in den letzten Wochen der Datenschutz. Und doch sollten Sie sich datenschutzrechtlich absichern, wenn Sie Tools für Onlinekonferenzen im Team oder in der Kommunikation mit Patienten nutzen. |
Die großen Anbieter fielen bei der BlnBDI alle durch
Die Heilmittelabgabe per Video im Frühjahr 2020 war ein Novum für viele Physiotherapeuten. Bedingt durch Corona verzichteten die Spitzenverbände der Krankenkassen auf konkrete technische Datenschutzvorgaben, wie z. B. für Ärzte. Entsprechend gaben viele Praxen Leistungen per Videoübertragung ab, ohne die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und Voraussetzungen näher zu prüfen. Grundsätzlich gelten aber die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und die des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Viele Praxen haben, um schnell online mit ihren Patienten in Kontakt treten zu können, bekannte Lösungen genutzt (z. B. Skype, Google Meet oder Zoom). Nun liegt eine Bewertung mehrerer Dienste für Videokonferenzen durch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI), Maja Smoltczyk vor (online unter iww.de/s3919). Diese rückt die meisten Anbieter in ein kritisches Licht. Gerügt werden vor allem Intransparenz beim Datenexport der Anbieter, unzulässige Datenexporte in Drittländer, fehlende Garantien zur Datenlöschung, Nutzung von Daten zu unternehmenseigenen Zwecken und Intransparenz bei der Beauftragung weiterer Auftragsarbeit.
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