· Fachbeitrag · Datenschutz
Unklare Verordnung und DSGVO: Rückfrage beim Arzt bleibt weiterhin möglich
von RA Christian Fiedler, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen, www.dr-sup.de
| Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die seit dem 25.05.2018 vollumfänglich gilt, hat unter den Physiotherapeuten für große Verunsicherung gesorgt. Sehr oft wird dabei diskutiert, ob Therapeuten bei einer unklaren Verordnung noch den verordnenden Arzt kontaktieren dürfen oder nur, wenn der Patient hierfür ausdrücklich seine Einwilligung erteilt hat. Die Antwort: Als Therapeut dürfen Sie nicht nur rückfragen, Sie müssen es sogar! |
Arztpraxis verarbeitet schon personenbezogene Daten
Die Rechtsansicht, dass die Einwilligung des Patienten stets erforderlich ist, ist falsch. Die Arztpraxis, in der Sie als Therapeut wegen der unklaren Verordnung anrufen, kennt die personenbezogenen Daten des Patienten schon (inklusive seiner Gesundheitsdaten) ‒ schließlich ist die Verschreibung in dieser Arztpraxis ausgestellt worden. Dadurch kann der Standpunkt vertreten werden, dass bereits eine Datenverarbeitung stattfindet. Allenfalls die Tatsache, dass der Patient Ihre Physiotherapiepraxis zur Einlösung der Verordnung aufsucht, kann für die Arztpraxis als neue personenbezogene Information aufgefasst werden, die Sie mit Ihrem Anruf offenlegen.
Erforderlichkeit der Rückfrage
Eine Rechtsgrundlage für diese Offenlegung der Information, dass der Patient Ihre Praxis aufsucht, lässt sich in der DSGVO leicht finden. Art. 6 DSGVO beschreibt die Grundsätze zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Als Rechtsgrundlage für Rückfragen in Arztpraxen kommen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, c und f DSGVO infrage, ohne dass es auf die Einwilligung des Patienten i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO ankommt. Denn Ihre Rückfrage ist u. U. erforderlich
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