· Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung
Arbeitsunfähigkeit mit AU-Bescheinigung und Quarantäne ‒ wie lange dauert Lohnfortzahlung?
beantwortet von RA Dr. Jörg Puppe, Senior Associate, Compliance Officer, Osborne Clarke, Köln
| FRAGE: „Einer meiner Mitarbeiter ist bereits seit einiger Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Der behandelnde Arzt hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Innerhalb des Arbeitsunfähigkeitszeitraums ist der Arbeitnehmer dann noch an COVID-19 erkrankt und musste sich in eine behördlich angeordnete zweiwöchige Quarantäne begeben. Für welchen Zeitraum muss ich als Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes noch vor dem Ende der Quarantänezeit ausläuft?“ |
Antwort: Für die Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (AU) besteht eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung. Die Behörden unterstellen diese auch bei Quarantäne während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit nach der Arbeitsunfähigkeit und während einer Quarantäneanordnung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen.
Vorrang des § 3 EFZG bei Arbeitsunfähigkeit
Für den Zeitraum, für den der Arzt die AU bescheinigt hat, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Dieser folgt aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Fraglich ist, ob dieser Anspruch auch dann fortbesteht, wenn es innerhalb dieses Zeitraums zu einer Corona-Erkrankung und einer Quarantäneanordnung durch die Behörde kommt.
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