· Nachricht · Entgeltfortzahlung
Kein weiterer Fortzahlungsanspruch bei Neuerkrankung während bereits bestehender AU
| Die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf sechs Wochen begrenzt (s. u.). Arbeitnehmern entsteht nur dann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn sie nachweisen können, dass nach Ende der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (AU) eine neue Erkrankung aufgetreten ist, die eine AU auslöst (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18, Abruf-Nr. 212762 ). |
MERKE | Die Begrenzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist geregelt in § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Die Begrenzung gilt auch, wenn während einer bestehenden AU eine neue Erkrankung auftritt, die auf einem anderen Grundleiden beruht und ebenfalls AU zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Schließt sich in engem zeitlichen Zusammenhang an eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte AU eine weitere an, muss der Arbeitnehmer im Streitfall darlegen und beweisen, dass die vorangegangene AU bei Eintritt der weiteren AU geendet hatte. Dies ist der Arbeitnehmerin im o. g. Urteilsfall nicht gelungen. |