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  • · Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung

    Krankschreibung nach Kündigung: Beweiswert einer AU-Bescheinigung kann erschüttert sein

    | Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte AU passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 08.09.2021 die Rechte von Arbeitgebern in puncto „Verweigerung der Lohnfortzahlung“ gestärkt (Az. 5 AZR 149/21, Abruf-Nr. 224708 ). |

     

    Zeitliche Überlappung veranlasst Arbeitgeber zu Gegenmaßnahmen

    Im vom BAG entschiedenen Fall hatte eine seit Ende August 2018 beschäftigte kaufmännische Angestellte das Arbeitsverhältnis am 08.02.2019 zum 22.02.2019 gekündigt. Zeitgleich hatte sie der Arbeitgeberin mit der Kündigung eine auf den 08.02.2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete AU-Bescheinigung vorgelegt. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Angestellten abdecke. Die Angestellte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-out gestanden. Das BAG hat ‒ anders als die Vorinstanzen ‒ die Klage der Angestellten auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 08.02. bis zum 22.02.2019 abgewiesen.

     

    Arbeitgeber kann Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern

    Die Angestellte hatte die von ihr behauptete AU im Streitzeitraum zunächst mit einer AU-Bescheinigung nachgewiesen. Diese ist für das BAG auch das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der AU geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substanziiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.