Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Freie Mitarbeit

    Hessisches LSG: Anästhesisten auf Stundenbasis sind sozialversicherungspflichtig ‒ Folgen für Physios als freie Mitarbeiter

    | Ein im OP-Bereich einer Klinik tätiger Facharzt für Anästhesiologie ist i. d. R. abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das gilt auch dann, wenn er für mehrere Kliniken tätig ist (Hessisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 22.08.2017, Az. L 1 KR 394/15 ). Dieses Urteil ist auch für freie Mitarbeiter in Physiotherapiepraxen relevant. |

     

    Ein Facharzt für Anästhesiologie, der auf Stundenbasis für verschiedene Kliniken tätig war, hatte gegen die deutsche Rentenversicherung (DRV) geklagt. In einem Statusfeststellungsverfahren hatte die DRV festgestellt, dass der Anästhesist sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Vor Gericht machte der Arzt geltend, dass er nicht abhängig beschäftigt sei. Er habe nicht an Besprechungen des Operationsteams teilnehmen müssen und sich den Operationssaal frei auswählen können. Das Hessische LSG gab der DRV recht. Der Arzt sei in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen. Er habe die Arbeitsgeräte der Klinik genutzt, mit der Klinik abgesprochen, wo und wann er innerhalb des Krankenhausbetriebs tätig sein solle, und sei Teil eines Teams aus Pflegekräften und Ärzten gewesen. Zudem habe er einen festen Stundenlohn erhalten und kein Unternehmerrisiko getragen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die hier sehr weite Auslegung der abhängigen Beschäftigung trifft häufig auch auf Physiotherapeuten als freie Mitarbeiter zu:

     

    • Diese können für verschiedene Auftraggeber tätig sein,
    • nehmen selten an Teambesprechungen teil (z. B. wegen häufiger Hausbesuche),
    • nutzen die Arbeitsgeräte der Praxis (z. B. Therapiebank),
    • sprechen mit dem Praxisinhaber z. B. Raumbelegung und Arbeitszeiten ab,
    • haben oft eine feste Vergütung (z. B. durch fest vereinbarte Stundenzahl) und
    • tragen somit kein unternehmerisches Risiko.

     

    Als Praxisinhaber sollten Sie spätestens nach diesem Urteil auf die Beschäftigung freier Mitarbeiter verzichten und stattdessen andere Möglichkeiten der flexiblen Gehaltsgestaltung nutzen (PP 10/2004, Seite 1 und PP 11/2004, Seite 5).

     

    mitgeteilt von RA Manfred Weigt, lennmed.de Rechtsanwälte

    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 1 | ID 44850669