· Fachbeitrag · Geschenke
Darf ich meinen angestellten Therapeuten verbieten, Geschenke von Patienten anzunehmen?
beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de
| FRAGE: „Unsere Therapeuten haben zu vielen Patienten ein gutes, fast freundschaftliches Verhältnis. Dies führt in Einzelfällen dazu, dass Patienten „ihrem“ Therapeuten nicht nur z. B einen Blumenstrauß zum Geburtstag schenken, sondern ihnen auch größere oder teure Geschenke (z. B. Goldbarren, Bargeld) zukommen lassen. Wie muss ich mich als Arbeitgeber in solchen Fällen verhalten? Muss ich die Annahme des Geschenkes untersagen? Ab wann sind Geschenke unverhältnismäßig? Was ist, wenn ein Therapeut sich unglaublich zuvorkommend gegenüber seinen Patienten verhält, der Patient dankbar und beeinflussbar, weil einsam, ist ‒ und ich die Vermutung habe, dass das Verhalten des Therapeuten dem Erschleichen von Geschenken gleichkommt? Ist ein derartiges Verhalten strafbar? Kann oder muss ich als Praxisinhaber eine Warnung aussprechen ‒ an den Patienten und den Therapeuten?“ |
Antwort: In den meisten Fällen will der Patient mit seinem Geschenk seine Dankbarkeit und Wertschätzung gegenüber dem ihn behandelnden Therapeuten ausdrücken. Dies ist unproblematisch, solange es sich um Geschenke von geringem materiellen Wert handelt.
Seit Jahresbeginn 2024 gilt die 50-Euro-Grenze
Was von geringem materiellen Wert ist, das beurteilt jeder nach anderen Kriterien, auch in Abhängigkeit von den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Deshalb orientiert man sich bei der Beurteilung, ob eine Sache einen geringen materiellen Wert hat, an deren objektiven Preis und an steuerlichen Regelungen, z. B zur Absetzbarkeit von Geschenken an Geschäftsfreunde oder zur Versteuerung eines Geschenkes vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn. Seit Jahresbeginn 2024 gelten Geschenke mit einem objektiven Preis bis zu 50 Euro als Geschenke von geringem materiellen Wert, die keine Steuerpflicht auslösen (bis zur Neuregelung durch das Wachstumschancengesetz lag die Grenze bei 35 Euro; PP 05/2024, Seite 5 ff.). D. h.: Schenkt ein Patient seinem Therapeuten einen Gegenstand im Wert von bis zu 50 Euro, gilt dies als Geschenk von geringem materiellen Wert. Das gilt unabhängig davon, ob das Geschenk zu einem bestimmten Anlass (Geburtstag, Weihnachten) oder zum Ende der Behandlung überreicht wird.
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