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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    Gekündigter Mitarbeiter verweigert Herausgabe des Rezepts ‒ wem gehört das Rezept?

    beantwortet von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | FRAGE: Wir haben einem Therapeuten gekündigt, der für Hausbesuche eingesetzt war. Nach Erhalt der Kündigung meldete er sich krank. Er ist seit Wochen arbeitsunfähig, entsprechende Bescheinigungen legt er vor. Vermutlich dauert die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Kündigungsfrist. Wir haben den Therapeuten nach Eingang der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgefordert, die begonnenen Hausbesuchsrezepte in der Praxis abzugeben. Dies lehnt er ab und behauptet, die Rezepte gehörten dem Patienten. Dort habe er die Rezepte gelassen. Nun fragen wir uns: Hat er eine Verpflichtung, die Rezepte bei Krankheit in der Praxis abzugeben? Oder sind die Rezepte Eigentum des Patienten und müssen im Haus des Patienten verbleiben? |

     

    Antwort: Diese Frage umfasst sowohl den Behandlungsvertrag des Patienten mit der Physiotherapiepraxis als auch den Arbeitsvertrag des (gekündigten) Therapeuten mit seiner Praxis. Es kommt u. a. auf den Versicherungsstatus des Patienten und die mit dem Therapeuten getroffenen Regelungen im Arbeitsvertrag des Patienten an.

    Eigentümer des Rezepts ist der Patient

    Das Rezept ist eine Urkunde, die der verordnende Arzt oder Heilpraktiker ausfüllt und dem Patienten übergibt. Das Eigentum an der Urkunde „Rezept“ hat der Patient. Der gesetzlich versicherte Patient überträgt dieses Eigentum im Rahmen des Behandlungsvertrags an den Therapeuten, damit dieser abrechnen kann. Der Privatversicherte behält das Eigentum und kann die Herausgabe des Rezepts verlangen.