· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Vorsicht beim Begriff „Therapiezentrum“
von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler
| „Therapiezentrum XY“ oder „Zentrum für ABC-Therapie“ - Ideen für ähnliche Firmierungen hatten Sie möglicherweise auch schon. Aber Vorsicht: Die Gerichte nehmen die Verwendung des Begriffes „Zentrum“ bei Heilberufen nicht auf die leichte Schulter und könnten darin einen Wettbewerbsverstoß erkennen. Zwar gilt auch hier: Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber wenn Sie nicht Gefahr laufen wollen, eine Abmahnung oder Klage wegen e irreführender Werbung zu bekommen, sollten Sie vorsichtig sein. |
Irreführende Werbung
Der Name Ihrer Therapiepraxis taucht auch in Ihren Werbematerialien auf und prägt Ihren Außenauftritt maßgeblich mit. Deshalb sollten Sie bereits bei der Namensgebung darauf achten, dass Sie nicht - unabsichtlich - gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und eine irreführende Werbeaussage treffen.
BEACHTEN SIE | Werbung ist dann irreführend, wenn sie irrige Vorstellungen über das Angebot hervorruft und den Wettbewerb verzerrt. Ob eine Werbeaussage irreführend ist, hängt maßgeblich davon ab, wie das angesprochene Publikum die beanstandete Werbung versteht.
„Center“ oder „Zentrum“?
BEACHTEN SIE | Werbung ist dann irreführend, wenn sie irrige Vorstellungen über das Angebot hervorruft und den Wettbewerb verzerrt. Ob eine Werbeaussage irreführend ist, hängt maßgeblich davon ab, wie das angesprochene Publikum die beanstandete Werbung versteht. |
Darüber hinaus ist es nicht egal, ob Sie den Begriff „Zentrum“ oder „Center“ benutzen, denn sie haben unterschiedliche Bedeutungen. Der Begriff „Zentrum“ stellt auf den Gesamteindruck ab, den die werbliche Darstellung vermittelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Bedeutung des Begriffs in einer Firmierung wie folgt umschrieben (Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 104/10): „Der Begriff ‚Zentrum‘ weist im Grundsatz auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin oder wird jedenfalls vom Publikum auf seinen solchen Tatsachenkern zurückgeführt“. Die Richter verlangen, dass bei der Beurteilung, ob eine Praxis in der Firmierung den Begriff „Zentrum“ verwenden darf, immer die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden müssen. Hat eine Therapiepraxis im regionalen Umfeld eine besondere Größe bzw. Bedeutung, kann die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ in der Firmierung erlaubt sein.
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