· Fachbeitrag · Gesetzgebung
MuSchG: Diese Änderungen zu Beschäftigungs- und Kündigungsverboten gelten schon jetzt
von RA, FA für MedizinR Torsten Münnch, DIERKS+BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de
| Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gibt auch für Angestellte in der Physiotherapiepraxis bestimmte Beschäftigungsverbote vor und schützt sie vor Kündigung ( PP 06/2017, Seite 18 ). Zum 01.01.2018 werden mehrere Änderungen in Kraft treten. Zwei Änderungen, die seit Ende Mai 2017 schon gelten, betreffen das Beschäftigungsverbot nach der Geburt eines behinderten Kindes sowie den Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt. |
Mehr Schutz nach Geburt eines behinderten Kindes
Der Beschäftigungsschutz für Mütter von Neugeborenen mit einer Behinderung wurde von acht auf zwölf Wochen ausgedehnt.
Arzt muss Behinderung feststellen
Die verlängerte Schutzfrist gilt nur, wenn ein Arzt vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung die Behinderung feststellt. Feststellungen durch Behörden ‒ etwa durch ein Versorgungsamt (§ 69 Sozialgesetzbuch [SGB] IX) oder über das Vorliegen eines erhöhten Pflegebedarfs nach dem SGB V oder dem SGB IX ‒ sind weder maßgebend noch erforderlich. Wird die Acht-Wochen-Frist versäumt, nützt eine nachträglich ausgestellte ärztliche Feststellung nichts mehr.
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