· Fachbeitrag · Gleichstellung
Benachteiligung wegen Geschlechts oder sexueller Identität ‒ verbale Äußerungen reichen aus
von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de
| „Schnell mal seine Meinung gesagt oder gar geschrieben ‒ und schon ist man als Arbeitgeber in der Haftung!“ So lassen sich zwei aktuelle Gerichtsurteile auf den Punkt bringen, die jeweils für den Arbeitgeber sehr unangenehme und teure Folgen hatten. Beiden Entscheidungen vorausgegangen waren Äußerungen des Arbeitgebers mit diskriminierender Tendenz. |
AGG als rechtlicher Hintergrund
Bereits seit 2006 besteht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel dieses Gesetzes ist nach § 1, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das AGG schützt nicht nur Beschäftigte, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, sondern auch Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind sowie Bewerber. Deshalb ist auch besondere Vorsicht bei Stellenanzeigen geboten (PP 12/2017, Seite 4).
Besonderheit: Beweislastumkehr gemäß § 22 AGG
§ 22 AGG sieht eine Beweislastumkehr vor: Wenn nämlich im Streitfall die Arbeitnehmerseite Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 genannten Diskriminierungsmerkmale allein vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass eben kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
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