· Fachbeitrag · Haftung im Arbeitsrecht
Unverhofft kommt oft: Ausgewählte Fälle zur Arbeitnehmerhaftung in der Therapiepraxis
von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen
| Ob aus Unachtsamkeit oder gewollt - Schäden durch Mitarbeiter können in der Therapiepraxis jederzeit verursacht werden. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Mitarbeiter hierfür im Rahmen des Schadenersatzes haften muss und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus solchen Vorfällen gezogen werden können. Dieser Beitrag erläutert anhand ausgewählter Fälle die Haftung im Arbeitsrecht sowie die Konsequenzen für den Praxisinhaber und den jeweiligen Mitarbeiter. |
Grundlagen der eingeschränkten Haftung des Arbeitnehmers
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat 1994 festgelegt, dass die Haftung des Arbeitnehmers bei jeder betrieblich veranlassten Tätigkeit beschränkt ist (Beschluss vom 27.9.1994, Az. GS 1/89). Dabei wird durch das BAG - in Analogie zu § 254 BGB - eine Schadenseinteilung in drei Stufen nach dem Grad des Verschuldens vorgenommen (sogenannte „Quotenbildung“):
- Danach haftet der Arbeitnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll (Quote für den Arbeitnehmer: 100 Prozent),
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