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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Unfall des Mitarbeiters: Wann haften Arbeitgeber?

    von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

    | Wenn sich einer Ihrer Mitarbeiter bei einem Unfall verletzt oder einen Schaden erleidet, ist das schon schlimm genug. Schlimmer noch, wenn Sie als Arbeitgeber dafür haften. Wann dies der Fall ist und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, zeigt dieser Beitrag. |

    Grundsätzliches zur Haftung des Praxisinhabers

    Wer als Praxisinhaber einen Schaden schuldhaft verursacht, ist grundsätzlich dafür einstandspflichtig. Diese Haftung kann sich entweder aus allgemeinen Regelungen ‒ z. B. nach § 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder aus einer vertraglichen Verletzung ergeben.

     

    • Beispiel: Verärgerter Praxisinhaber wirft Gymnastikkeule

    Der Praxisinhaber ärgert sich über den Fehler eines Mitarbeiters so sehr, dass er eine Gymnastikkeule durch den Kursraum wirft. Der Mitarbeiter wird getroffen und verletzt. Der Praxisinhaber haftet für den Schaden. Auch wenn sich dieser Vorfall während der Arbeitszeit ereignet hat, liegt kein Arbeitsunfall vor, da sich der Schaden nicht infolge der versicherten Tätigkeit ereignet hat (§ 8 SGB VII).