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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Der Patient wirft Ihnen einen Fehler vor: So reagieren Sie als Physiotherapeut angemessen

    von RAin, FA MedR Dr. Birgit Schröder, Hamburg, www.dr-schroeder.com

    | Auch in der Physiotherapie kann es vorkommen, dass Patienten geschädigt werden. Andere sind mit der Behandlung unzufrieden, weil der erhoffte Effekt ausgeblieben ist. Immer mehr dieser Patienten versuchen, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Dabei geht es weniger darum, ob die Vorwürfe berechtigt sind oder nicht. Entscheidend ist vor allem, wer was beweisen kann. Das gilt gerade für die Aufklärung i‒ einen der häufigsten Haftungsgründe im Medizinrecht. Wie Sie als Inhaber einer Physiotherapiepraxis in solchen Fällen angemessen reagieren, fasst PP zusammen. |

    Hier haften Sie als Therapeut

    Haftung bedeutet für Therapeuten das Einstehenmüssen für einen Schaden. Neben Brillen, die versehentlich zerstört werden, weil sie im Weg lagen oder Wertsachen, die im Wartezimmer entwendet wurden, geht es hier vor allem um die eigentliche Behandlung. Grundsätzlich ergibt sich die Haftung bei einem Behandlungsfehler gleichermaßen aus dem Behandlungsvertrag wie aus unerlaubter Handlung.

     

    Zwischen dem Behandelnden und dem Patienten kommt i. d. R ein Behandlungsvertrag i. S. d. § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande. Dieser gilt als Dienst- und nicht als Werkvertrag. Das bedeutet, dass dem Patienten gegenüber kein Behandlungserfolg geschuldet wird, sondern „nur“ eine fachgerechte Behandlung. In diesem Zusammenhang kommt eine Haftung wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Behandlungsvertrag in Betracht.