· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Kursteilnehmer oder Patient beschädigt Praxisausstattung: So verhalten Sie sich rechtskonform
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de
| Unverhofft kommt oft: Ein Patient stößt versehentlich am Empfang einen Laptop vom Tisch, ein Kursteilnehmer beschädigt einen Stepper bei der Benutzung. Wann müssen Schädiger für den Schaden aufkommen? Wie hoch ist der Schadenersatzanspruch? Wie fordere ich als Praxisinhaber rechtskonform Schadenersatz? Und wie beuge ich Unklarheiten schon im Behandlungs-/Kursvertrag vor? Die Antworten darauf gibt dieser Beitrag. |
Wann liegt ein Schaden vor?
Ein Schaden ist allgemein definiert als Nachteil, der durch Minderung oder Verlust an materiellen oder immateriellen Gütern entsteht. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor, wenn der „Nachteil“ über die gewöhnliche Abnutzung hinausgeht und mit einer unfreiwilligen Einbuße am geschützten Rechtsgut ‒ d. h. an Ihrer Praxisausstattung ‒ einhergeht. Vereinfacht gesagt, liegt ein Schaden immer vor, wenn der betroffene Gegenstand nach dem Vorfall nicht mehr so aussieht wie vorher. Aber nicht jeder Schaden ist ersatzfähig.
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Szenario | Liegt ein ersatzfähiger Schaden vor? |
| Es liegt zwar im Sinne der allgemeinen Definition ein Nachteil in Form einer Minderung der Stühle vor, aber diese Minderung ist Folge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs und gewöhnliche Abnutzung. Diese Abnutzung nehmen Sie freiwillig hin, indem Sie die Stühle zur Nutzung einsetzen. |
| Es handelt sich nicht um gewöhnliche Abnutzung, sondern um einen Schaden im o. g. Sinn. Die Einbuße für Sie besteht in einer nicht mehr unzerkratzten Spiegelwand. Da die Spiegelwand nicht zum Festhalten dient, gehört das Zerkratzen beim Aufstehen nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. |
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