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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Kursteilnehmer oder Patient beschädigt Praxisausstattung: So verhalten Sie sich rechtskonform

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | Unverhofft kommt oft: Ein Patient stößt versehentlich am Empfang einen Laptop vom Tisch, ein Kursteilnehmer beschädigt einen Stepper bei der Benutzung. Wann müssen Schädiger für den Schaden aufkommen? Wie hoch ist der Schadenersatzanspruch? Wie fordere ich als Praxisinhaber rechtskonform Schadenersatz? Und wie beuge ich Unklarheiten schon im Behandlungs-/Kursvertrag vor? Die Antworten darauf gibt dieser Beitrag. |

    Wann liegt ein Schaden vor?

    Ein Schaden ist allgemein definiert als Nachteil, der durch Minderung oder Verlust an materiellen oder immateriellen Gütern entsteht. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor, wenn der „Nachteil“ über die gewöhnliche Abnutzung hinausgeht und mit einer unfreiwilligen Einbuße am geschützten Rechtsgut ‒ d. h. an Ihrer Praxisausstattung ‒ einhergeht. Vereinfacht gesagt, liegt ein Schaden immer vor, wenn der betroffene Gegenstand nach dem Vorfall nicht mehr so aussieht wie vorher. Aber nicht jeder Schaden ist ersatzfähig.

     

    • Beispiele: ersatzfähiger Schaden oder nicht?
    Szenario
    Liegt ein ersatzfähiger Schaden vor?
    • 1) Bei Kursen werden die Stühle Ihrer Praxis benutzt. Nach zwei Jahren zeigen die Stühle deutliche Gebrauchsspuren.

    Es liegt zwar im Sinne der allgemeinen Definition ein Nachteil in Form einer Minderung der Stühle vor, aber diese Minderung ist Folge des bestimmungsgemäßen Gebrauchs und gewöhnliche Abnutzung. Diese Abnutzung nehmen Sie freiwillig hin, indem Sie die Stühle zur Nutzung einsetzen.

    • 2) Die Folie der Spiegelwand im Kursraum wird zerkratzt, als sich ein Patient beim Aufstehen an ihr festhält, dabei aber seinen Schlüssel in der Hand hatte.

    Es handelt sich nicht um gewöhnliche Abnutzung, sondern um einen Schaden im o. g. Sinn. Die Einbuße für Sie besteht in einer nicht mehr unzerkratzten Spiegelwand. Da die Spiegelwand nicht zum Festhalten dient, gehört das Zerkratzen beim Aufstehen nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch.