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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Patientin verletzt sich am Gerät ‒ wie gehen wir rechtssicher vor?

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | FRAGE: „Eine Patientin hatte einen Termin mit Krankengymnastik am Gerät. Dabei stieß sie mit dem Oberarm ungünstig ans Gerät, lachte nur und führte ihre Übungen normal weiter aus. Zwei Tage später rief sie in der Praxis an und teilte mit, sie habe einen blauen Fleck am Arm, der leicht schmerze. Eine ärztliche Versorgung verneinte sie zu diesem Zeitpunkt. Wir notierten den Vorfall intern bei uns. Jetzt ‒ Wochen später ‒ fragt die Patientin, ob wir den Vorfall gemeldet haben. Die drei Tage Meldefrist sind natürlich jetzt schon vorbei. Wie gehen wir jetzt vor?“ |

     

    Antwort: Wenn es während einer Behandlungseinheit zu einer Verletzung eines Patienten kommt, steht grundsätzlich die Frage im Raum, ob und in welchem Umfang der Therapeut dafür haften muss:

     

    • Verletzt ein Therapeut vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit eines Patienten, dann haftet er nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist zur Zahlung von Schadenersatz (z. B. Ersatz von Arztkosten) und Schmerzensgeld verpflichtet.