Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Wenn der Patient mit einem Prozess droht: So vermeiden Sie als Therapeut taktische Fehler!

    von Dr. Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de

    | Wenn Ihnen ein Patient nach einer Behandlung mit einem Prozess droht oder einen Behandlungsfehler vorwirft, ist es ratsam, bestimmte Verhaltensweisen zu beachten. Dabei ist es wichtig zu verstehen, welche „Dynamik“ beim Patienten entstehen kann und wie ein Haftungsprozess und dessen außergerichtliches „Vorspiel“ verlaufen. Verfahrenstaktisch sollten Sie als Therapeut in dieser Lage keine Fehler begehen! |

    Begründung des Haftungsanspruchs - so gehen Patienten vor

    Wer sagt dem Patienten eigentlich, dass ein Behandlungsfehler vorliegen könnte? Nach dem Ende einer Behandlung hat der Patient zunächst einmal seinen subjektiven Eindruck - z. B. inwieweit Schmerzen bestehen und ob das Behandlungsziel erreicht wurde. Wenn Beschwerden andauern, ist der Patient unzufrieden. Damit ist aber natürlich noch keine Aussage darüber getroffen, ob der Therapeut während der Behandlung einen Fehler begangen hat oder nicht. Um zu überprüfen, ob die Geltendmachung von Haftungsansprüchen überhaupt diskutabel ist, benötigt der Patient eine medizinische Bewertung der physiotherapeutischen Behandlung.

     

    • Bewertung physiotherapeutischer Behandlungen: Optionen des Patienten
    • Der Patient kann einen anderen Physiotherapeuten konsultieren - etwa den, der ihn nachfolgend weiterbehandelt (Zweitmeinung). Während früher eine „Kollegenschelte“ verpönt und eher die Ausnahme war („Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“), erlebt man heute, dass Ärzte bzw. Therapeuten gegenüber Patienten offener über mögliche Fehler des Vorbehandlers sprechen.

     

    • Der Patient holt ein sogenanntes „Privatgutachten“ ein. Dessen Kosten sind ausschließlich vom Patienten zu tragen und auch im nachfolgenden Prozess in aller Regel nicht erstattungsfähig. In keinem Fall ersetzt das Privatgutachten ein Gerichtsgutachten, das im anschließenden Gerichtsverfahren einzuholen ist.

     

    • Der Patient wendet sich an seine Krankenkasse und erlangt auf diesem Wege ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Vorteil für den Patienten: Die Begutachtung ist für ihn kostenlos. Allerdings ist die Qualität dieser Gutachten erfahrungsgemäß auch sehr unterschiedlich.