· Fachbeitrag · Heilmittelwerbegesetz
Werben leicht gemacht
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim
| Wollen Sie auf Ihrer Homepage Fotos veröffentlichen, die Sie oder Ihre Mitarbeiter in Berufsbekleidung zeigen? Wovon Ihnen noch vor Kurzem jeder abgeraten hätte, ist nun kein Problem mehr. Dank der Neuregelungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und der Änderung des § 11 HWG sind jetzt einige bisher verbotene Marketingmaßnahmen erlaubt. |
Das ändert sich
Im Zuge der AMG-Novelle (= Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften) wurden auch Änderungen im HWG vorgenommen. Dabei stehen therapeutische Behandlungen als Heilmittel im HWG den Arzneimitteln gleich.
- Die Wiedergabe von Krankengeschichten ist nur noch dann verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist oder den Umworbenen durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann.
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