· Fachbeitrag · Praxismarketing
Eröffnen einer Privatpraxis - die rechtlichen Grundlagen für Ihre Werbemaßnahmen
von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler
| Um schon mit dem Eröffnungstag Patientenzulauf zu haben, müssen Sie sich vor dem Eröffnen Ihrer Privatpraxis Gedanken darüber machen, mit welchen Werbemaßnahmen Sie auf sich und Ihr Angebot aufmerksam machen. Hierbei gilt es, die rechtlichen Grundlagen für zulässige Werbemaßnahmen zu beachten. Denn die rechtlichen Grundlagen für Werbemaßnahmen von Heilmittelerbringern wurden zwar gelockert, aber erlaubt ist dennoch nicht alles. |
Heilmittelwerbegesetz
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist gegenüber dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - dazu unten mehr - die speziellere Norm. Eine Werbemaßnahme, die gegen das HWG verstößt, verstößt immer auch gegen das UWG! Für Ihre Werbemaßnahmen müssen Sie insbesondere § 11 HWG beachten. Danach sind an Werbemaßnahmen gegenüber potenziellen Patienten folgende Dinge verboten bzw. erlaubt:
- Verboten: Die Wiedergabe von Krankengeschichten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist oder den Umworbenen durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann.
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