· Fachbeitrag · Internet
Gehen Sie auf „Nummer sicher“:Kein Textklau auf der Praxiswebsite!
| Die Verlockung, sich fremder Texte zu bedienen, ist gerade im Internet recht hoch. So kann ein Text per „copy and paste“ mühelos von einer auf die andere Internetseite kopiert werden - häufig sollen so Kosten für einen professionellen Texter gespart werden. Doch Vorsicht: Das Auffinden von gestohlenen Texten wird rasch erkannt. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist inzwischen keine Seltenheit mehr. |
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Sobald ein Text die sogenannte Schöpfungshöhe überschritten hat, droht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Hierbei verlangt der Rechteinhaber mittels des ihm zustehenden Beseitigungsanspruchs die Löschung des Textes. Zusätzlich steht ihm ein Anspruch auf Unterlassung zu. Der „Textdieb“ muss sich als Rechtsverletzer dann verpflichten, auch künftig eine entsprechende Rechtsverletzung zu unterlassen. Dabei wird die gesetzlich vermutete Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt.
Darüber hinaus steht dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch zu, der es ermöglichen soll, den ihm durch den Textklau entstandenen Schaden festzustellen. Der Rechtsverletzer soll angeben, in welchem Umfang er fremde Inhalte übernommen und wie lange er diese unrechtmäßig genutzt hat. Dabei spielen auch die Zugriffszahlen der entsprechenden Internetseite eine Rolle.
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