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  • · Fachbeitrag · Kooperationen

    Beendigung von Kooperationen: Achten Sie auf diese Fallen!

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Nothweiler, baehrle-partner.de

    | Wenn Sie als Inhaber einer Physiopraxis ein Franchising ( PP 03/2020, Seite 5 ) oder eine andere Kooperation beenden, gilt das Gleiche wie für den Kooperationsabschluss ( PP 12/2019, Seite 14 ): Ob, warum und wann Sie die Kooperation beenden, ist Ihre unternehmerische Entscheidung (oder die Ihres Vertragspartners). Die juristischen Fragen stellen sich erst, wenn Sie sich entschieden haben: Ist eine bestimmte Form zu wahren? Welche Fristen müssen Sie einhalten? Ist Ihr Kündigungsrecht durch vertragliche Regelungen beschränkt? PP erläutert, wie Sie rechtssicher vorgehen. |

    Maßgebend ist i. d. R. der Kooperationsvertrag

    Antwort auf diese und andere Fragen sollte Ihnen der Kooperationsvertrag geben. Nur dann, wenn dieser keine Regelungen zur Beendigung der Zusammenarbeit enthält, greifen gesetzliche Regelungen. Dies ist aber eher selten der Fall. Prüfen Sie daher zunächst Ihren Kooperationsvertrag. Entscheidend dabei ist zunächst, ob die Kooperation befristet ist oder nicht.

     

    Es handelt sich um eine befristete Kooperation

    Im Fall einer befristeten Kooperation enthält der Vertrag ein Enddatum, mit dessen Ablauf die Kooperation automatisch endet. Wie Sie vorgehen, hängt davon ab, wann Sie die Kooperation beenden möchten: