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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Nicht jede Massage wird von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim

    | Obwohl eine 77-jährige Frau ein Rezept ihres Arztes für rhythmische Massage hatte, musste sie die Kosten der Behandlung selbst bezahlen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Hessen und bestätigt damit die Praxis der meisten gesetzlichen Krankenkassen (Urteil vom 24. November 2011, Az: L 8 KR 93/10). |

    Rhythmische Massagen gelten als „neue Behandlungsform“

    Der behandelnde Arzt verordnete der unter Rheuma leidenden Patientin rhythmische Massagen. Diese speziellen Massagen wurden von der anthroposophischen Ärztin Ita Wegman zu Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelt. Sie sollen die Flüssigkeitsströme im Körper anregen und damit die Selbstheilungskräfte fördern. Die Patientin ließ sich von einem Therapeuten massieren, bevor sie das Rezept und die Rechnungen bei ihrer Krankenkasse mit der Bitte um Bezahlung einreichte. Die Krankenkasse lehnte aber trotz der ärztlichen Verordnung die Erstattung der Kosten ab.

     

    Nach Ansicht des LSG verweigerte die Krankenkasse die Bezahlung zu Recht. Sie war berechtigt, die schon seit Jahrzehnten angewendete Massageform als „neue Behandlungsmethode“ einzustufen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) noch nicht positiv bewertet habe.